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Für Sie wichtige Rechtsprechung
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Detektivkosten sind aufgrund unzähliger Gerichtsurteile auch im Privatbereich erstattungsfähig. Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Mitarbeiter durch Detektive observieren lassen und ihnen bei berechtigtem Fehlverhalten die Detektivkosten in Rechnung stellen (BAG Kassel 8AZR 6/97, LAG Rheinland-Pfalz 5Sa 540/99)
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Detektivkosten sind im Rahmen der Notwendigkeit, soweit sie prozessbezogen sind, erstattungsfähig (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.95; 7 Ta243/94 [§ Ca 3728/92, ArbG Wesel])
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Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn konkreter Verdacht besteht (AG Hessen 8K3370)
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Bei besonders schweren Verstößen, durch die das Vertrauen vom Arbeitgeber zum Mitarbeiter gestört wird, akzeptieren Gerichte auch eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Auffassung der Gerichte vorn "besonders schweren Verstößen" reichen vom Diebstahl eines Küchenstücks (Bundesarbeitsgericht, Az: 2 AZR 3/83) bis zur Arbeit in einem fremden Betrieb trotz erfolgter Krankschreibung (Landesarbeitsgericht München, Az: 6 Sa 96/82)
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Testkäufe reichen als Beweise (AG Kaiserslautern SCA 119/84)
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Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln (BAG SAZR 116/86)
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Bei Beobachtungen von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht informieren (Beschluss 26.03.91 BA8G 1ABR 26/90)
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Im Unterhaltsprozess sind Detektivkasten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstelle ermittelt und die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaftpflichtigen vorteilhaft verändern kann. (OLG Schleswig, 10.02.92, 15 WF 218/91)
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Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein. (OLG Stuttgart, 16.03.89, 8WF 96/88)
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Ist die Einschaltung eines Detektivs aus kostenrechtlicher Sicht gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektiv möglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht. (OLG Hamm 31.08.92, 23 W 92/92)
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Unter anderem haben der erste Senat des OLG Zweibrücken (Az 1 W 13178) und die OLG's Hamm (15 W 405/68), Braunschweig (3W 1 10/74) und München (W 1234/78) In ihren Urteilen Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zwecksentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren ($91 abs. 1 Satz 1 ZPO)
OLG Koblenz, 24.10.80, AZ 14 NW 671/90